Die Vereinbarung über eine Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften im Bereich der Abfallentsorgung ist nur dann vom Vergaberecht ausgenommen, wenn sie auf einem kooperativen Konzept beruht und jeder Beteiligte einen Beitrag zur gemeinsamen Ausführung einer öffentlichen Dienstleistung erbringt. Für eine vergaberechtsfreie Kooperation reicht es nicht aus, wenn sich der Beitrag einer Gebietskörperschaft darauf beschränkt, die andere Gebietskörperschaft, die die Entsorgungsleistung erbringt, zu bezahlen. Dies hat das OLG Koblenz bereits im Dezember 2014 klargestellt (Beschluss vom 3.12.2014, Az. Verg 8/14). In dem zugrundeliegenden Fall hatten der Landkreis Neuwied und der Rhein-Lahn-Kreis eine Zweckvereinbarung geschlossen, in der der Landkreis Neuwied die Aufgabe „Behandlung und Verwertung von Bioabfällen“ auf den Eigenbetrieb RLK Abfallwirtschaft „delegiert“ hatte. Als Gegenleistung schuldete der Landkreis Neuwied einen „Jahresdeckungsbeitrag“ in Höhe von ca. 1,35 Mio. EUR/a. Das zuvor im Auftrag des Landkreises Neuwied mit der Bioabfallentsorgung befasste private Entsorgungsunternehmen, das in dem von ihm betriebenen Kompostwerk überwiegend die Bioabfälle des Landkreises Neuwied behandelte, brachte die zwischen den Landkreisen geschlossene Vereinbarung zur Nachprüfung vor die Vergabenachprüfungsinstanzen.

Das OLG Koblenz legt in seiner Entscheidung die Rahmenbedingungen für die vergaberechtsfreie interkommunale Kooperation eng aus und beruft sich dabei auf die Erwägung (33) zu Art. 12 Abs. 4 lit. a) der neuen EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU. Dort ist explizit von dem „kooperativen Konzept“ die Rede. Ferner heißt es dort, dass die Zusammenarbeit nicht voraussetzt, dass alle teilnehmenden Stellen die Ausführung wesentlicher vertraglicher Pflichten übernehmen, solange sie sich verpflichtet haben, einen Beitrag zur gemeinsamen Ausführung der betreffenden öffentlichen Dienstleistung zu leisten. Ob sich dieser Beitrag auf die bloße Bezahlung des oder der anderen Beteiligten beschränken darf, beantwortet die Richtlinie – und auch der seit April 2015 vorliegende Referentenentwurf des BMWi zur Umsetzung der Richtlinie in Deutschland – nicht explizit. Es bleibt abzuwarten, ob andere Vergabekammern und OLG-Vergabesenate die enge Sichtweise des OLG Koblenz teilen. Bis dahin besteht der sicherste Weg darin, im Rahmen der interkommunalen Kooperation allen beteiligten Gebietskörperschaften einen „echten“ Kooperationsbeitrag zukommen zu lassen.

Für nähere Informationen steht Ihnen gern Rechtsanwältin Dr. Angela Dageförde (Tel. 0511 590975-60) zur Verfügung.

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