Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ermöglicht kommunalen Vergabestellen, die Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich aufgrund der Corona-Krise beschaffen, von bestehenden Richtlinien im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) abzuweichen. Stattdessen dürfen kommunale ausschreibende Stellen entgegen § 14 UVgO „bis auf weiteres in eigener Zuständigkeit und Verantwortung“ festlegen, ob sie eine Liefer- oder Dienstleistungen ausschreiben oder als Direktauftrag vergeben. Das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) und dessen Anwendung ab einem Auftragswert von 20.000 € (§ 2 Absatz 1 Satz 1 NTVergG) bleiben von dieser Änderung unberührt.

Hiermit soll gewährleistet werden, dass dringliche Liefer- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zeitnah beschafft werden können.

Dies geht aus einem Rundschreiben des Ministeriums an die niedersächsischen Landkreise, Kreisfreien Städte und die Region Hannover hervor.

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