Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) erklärt bei Beschaffungen oberhalb des EU-Schwellenwertes im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie die Voraussetzungen des Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB i.V.m. § 14 Abs. 4, 17 Vergabeverordnung (VgV) für erfüllt. Aufgrund der derzeitigen „Gefährdung fundamentaler Rechtsgüter (Leben und Gesundheit)“ und dem „zunehmenden Mangel an verfügbaren Leistungen (primär bei medizinischem Material)“, liege bei Beschaffungsvorhaben im Zusammenhang mit der Pandemie ein äußerst zwingender und dringlicher Grund im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vor.

Somit ergibt sich auch bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen im Anwendungsbereich der SektVO ein zwingender, dringlicher Grund im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO, der ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ermöglicht.

Auch besteht laut BMWi die Möglichkeit bestehende Verträge unter bestimmten Voraussetzungen zu verlängern, statt erneut auszuschreiben. Der hierfür gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB notwendige „veränderte Umstand, den der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehen konnte“, liege durch die Corona-Pandemie vor. Für eine rechtskonforme Vertragsverlängerung darf sich weiterhin der Gesamtcharakter des Vertrages nicht ändern und der Preis für die Leistung nicht um mehr als 50 % ansteigen.

Dies geht aus einem Rundschreiben des BMWi vom 19.03.2020 hervor, indem darauf hingewiesen wird, dass sich Vergabestellen aufgrund der derzeitigen Situation auf einen erhöhten dringlichen Beschaffungsbedarf einstellen müssen.

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