Gesetz zur Beschaffung von sauberen Fahrzeugen verabschiedet
Am 28.5.2021 hat der Bundesrat das zuvor vom Bundestag beschlossene Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) gebilligt. Dieses Gesetz, das der Umsetzung der „Saubere Fahrzeug-Richtlinie“ (Clean Vehicles Directive – CVD) dient, sieht vor, dass öffentliche Auftraggeber ab dem 2.8.2021 konkrete Quoten im Sinne von Mindestzielen bei der Beschaffung von sauberen Fahrzeugen zu beachten haben. Nach der bisherigen Rechtslage mussten der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen lediglich berücksichtigt werden (§ 68 VgV).
Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG
Die Vorgaben des neuen Gesetzes gelten für Vergabeverfahren zur Beschaffung von bestimmten Straßenfahrzeugen und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorengeber, wobei nur Vergabeverfahren für Aufträge über dem EU-Schwellenwert erfasst werden. Der sachliche Anwendungsbereich umfasst grundsätzlich alle Verträge über den Kauf, das Leasing oder die Anmietung von Straßenfahrzeugen, alle öffentlichen Dienstleistungsaufträge (im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße) sowie alle Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste gemäß der Tabelle in der Anlage 2 des Gesetzes. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind insbesondere die Fahrzeugarten, die nicht zur Personen- oder Güterbeförderung ausgelegt sind, konstruiert oder gebaut wurden.
Was sind saubere Fahrzeuge?
Das Gesetz unterteilt die vom Anwendungsbereich erfassten Fahrzeuge in „leichte“ und „schwere Nutzfahrzeuge“. Die Definition des sauberen Fahrzeugs variiert dabei.„Leichte Nutzfahrzeuge“, also solche der Klassen M1, M2 oder N, einschließlich PKW, gelten als sauber, wenn sie im Referenzzeitraum vom 2.8.2021 bis 31.12.2025 u.a. nicht mehr als 50 g CO₂ pro Kilometer und im Zeitraum vom 1.1.2026 bis 31.12.2030 kein CO₂ ausstoßen. In beiden Zeiträumen schreibt das SaubFahrzeugBeschG ein Mindestziel von 38,5 Prozent für den Anteil von sauberen Fahrzeugen an der Gesamtzahl der beschafften „leichten Nutzfahrzeuge“ vor.
„Schwere Nutzfahrzeuge“, also LKW der Fahrzeugklassen N2 und N3 sowie Busse der Fahrzeugklasse M3, werden als sauber definiert, wenn sie alternative Kraftstoffe nutzen wie Strom, Wasserstoff, Erdgas oder Biostoffe. Bei den Bussen der Fahrzeugklasse M3 gilt zudem, dass die Hälfte der beschafften Busse emissionsfrei sein muss, d.h. weniger als 1 g CO₂ ausstoßen. Im Referenzzeitraum vom 2.8.2021 bis 31.12.2025 müssen zehn Prozent der LKW der Fahrzeugklassen N2 und N3 sauber sein sowie 45 Prozent aller Busse der Fahrzeugklasse M3, im Zeitraum vom 1.1.2026 bis 31.12.2030 dann 15 bzw. 65 Prozent.
Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben
Die praktische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben kann im Rahmen des Vergabeverfahrens durch die Erstellung der Leistungsbeschreibung oder des Leistungsverzeichnisses einerseits und/oder der Definition der Zuschlagskriterien für die Angebotswertung andererseits erfolgen.
Bedeutsam ist, dass nicht jede Einzelbeschaffung den gesetzlich normierten Mindestzielen des SaubFahrzeugBeschG entsprechen muss, sondern die vorgegebenen Quoten insgesamt einzuhalten sind. Dabei haben die Länder die Einhaltung der Mindestziele durch die öffentlichen Auftraggeber in ihrem Zuständigkeitsgebiet zu überwachen. Wie die Länder diese Überwachungspflicht zur Einhaltung der Mindestziele umsetzen sollen und werden, ist noch offen.
Für jegliche Fragen im Zusammenhang mit den neuen Vorgaben des SaubFahrzeugBeschG steht Ihnen Ihre Ansprechpartnerin Frau Prof. Dr. Angela Dageförde (zum Profil von Prof. Dr. Angela Dageförde) gerne zur Verfügung.