Die Sonderregelungen, welche seit März 2022 bei Vergaben im Bausektor einen generellen Anspruch auf die Aufnahme von Preisgleitklauseln statuierten, sind mit dem 30.06.2023 ausgelaufen.
Sowohl das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), als auch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) haben die entsprechenden Sonderregelungen unter Verweis auf eine Stabilisation der Preise wie geplant zu Ende Juni auslaufen lassen (Erlass des BMWSB; Erlass des BMDV). Dies bedeutet nun keineswegs, dass Preisgleitklauseln nicht mehr möglich sind, es besteht lediglich kein genereller Anspruch der Bieter mehr darauf. Für die Vereinbarung solcher Konditionen gilt nunmehr schlicht eine Rückkehr zu der altbekannten Rechtslage. Die Vereinbarung von Preisgleitklauseln orientiert sich demnach an der Richtlinie 225 des Vergabehandbuches des Bundes. Neben Formblatt 225 bleibt dabei dauerhaft Formblatt 225a „Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1“ aus der Zeit der Sonderregelungen gültig. Zur Wahrung der Transparenz bittet das BMWSB darum, in dem Falle die Hinweisblätter zur Wirkungsweise einer Preisgleitklausel bereits der Aufforderung zur Angebotsabgabe beizufügen. Ausschreibende Stellen, die Verfahren vor dem Auslaufen der genannten Sonderregelungen vorbereitet haben, müssen keine Preisgleitklauseln mehr aufnehmen, wenn die Auftragsbekanntmachung nach dem 30.06.2023 erfolgte. Zeitlich und sachlich in dem Geltungsbereich der bis Ende Juni geltenden Sonderregeln geschlossene Verträge bleiben gültig. Sie könnten jedoch, wenn sich die Sachlage nachweislich durch die Stabilisierung der Preise und das Auslaufen der Sonderregeln geändert haben, innerhalb der Grenzen von § 313 BGB oder § 58 BHO angepasst werden. Das BMWSB schlägt hierfür eine Orientierung an den Erlassen aus März und Juni 2022 vor. Eine Unterschreitung von 10% Mehrkosten und eine Überschreitung von 29% Mehrkosten könnten eine entsprechende Unzumutbarkeit indizieren. Es bedürfe aber immer einer Einzelfallprüfung. Für Fragen steht Ihnen Ihre Ansprechpartnerin Frau Prof. Dr. Dageförde (zum Profil von Frau Prof. Dr. Dageförde) gern zur Verfügung. |