Die Bundesregierung hat den Referentenentwurf des „Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ überarbeitet. Mit diesem soll unter anderem die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Amts- und Landgerichten neu geregelt werden: Vergaberechtssachen sollen künftig streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen werden.
Neben der angestrebten Stärkung der Amtsgerichte in Zivilsachen und der Unterstützung einer effizienteren Verfahrensführung, soll durch den Gesetzentwurf die Spezialisierung der Justiz in bestimmten Bereichen gefördert werden. Dies betrifft auch vergaberechtliche Themen. So sollen durch eine Änderung des § 72a Abs. 1 GVG künftig Zivilkammern für vergaberechtliche Streitigkeiten an den Landgerichten gebildet werden. Durch diese soll eine weitergehende Spezialisierung der Justiz auf Landgerichtsebene erreicht werden.
Für die vergaberechtliche Praxis sehr relevant ist die angestrebte Änderung der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Amts- und Landgerichten:
Der Referentenentwurf vom 6. März 2024 enthielt bereits den Änderungsentwurf des § 71 GVG, welcher künftig die Zuständigkeit der Landgerichte in Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen beinhalten soll. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 5. Juni 2024 greift dies auf und erweitert diesen Zuständigkeitsbereich auf Rahmenvereinbarungen.
Gleichzeitig sollen jedoch die Zuständigkeitsregelungen der §§ 155 ff. GWB nicht geändert werden. In diesen ist somit unverändert die Zuständigkeit der Vergabekammern von Bund und Ländern beim vergaberechtlichen Primärrechtsschutz im Oberschwellenbereich festgeschrieben. Außerdem besteht für Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern weiterhin eine ausschließliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte.
Die neu geregelte streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte in Vergabesachen bezieht sich folglich auf den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich sowie auf den Sekundärrechtsschutz im Ober- und Unterschwellenbereich.
Der Gesetzentwurf befindet sich aktuell zur Beratung beim Bundesrat.
Für Fragen steht Ihnen auch Ihre Ansprechpartnerin Frau Prof. Dr. Dageförde (zum Profil von Frau Prof. Dr. Dageförde) gerne zur Verfügung.