Die Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen hat ihren Leitfaden für häufig gestellte Fragen zu dem Verfahren, dem Abschluss und der Freistellung von Wasserkonzessionsverträgen aktualisiert.
Mit einem Wasserkonzessionsvertrag gewährt eine Gemeinde einem Versorgungsunternehmen das Recht, die Einwohner mit Wasser zu versorgen und dazu öffentliche Straßen und Plätze für die Verlegung der Wasserleitungen zu nutzen. Der Abschluss von Wasserkonzessionsverträgen, sowie deren Änderung, Ergänzung oder Beendigung sind bei der zuständigen Kartellbehörde anzumelden.
Anlass für die Aktualisierung des Leitfadens war eine Änderung des GWB zur Gebührenpflichtigkeit der Anmeldung. Diese wurde in § 62 GWB neu geregelt. Im Zuge der Anpassung des Leitfadens an die aktuelle Rechtslage wurde sogleich die aktuelle Gebührenstaffelung des Landes NRW für Freistellungen von Wasserkonzessionsverträgen eingearbeitet. Die Mindestgebühr für Gemeinden bis zu einer Einwohnerzahl von 24.999 liegt seit dem 01.09.2019 bei 550 € (zuvor 500 €). Die Höchstgebühr für die Freistellung beträgt 3.050 € und verbleibt damit unter der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze von 5.000 €.
Die Aktualisierung des Leitfadens der Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen betrifft somit lediglich die Änderung formeller und kostenspezifischer Aspekte. Die neue Fassung des Leitfadens enthält keine Änderungen an der Position der Landeskartellbehörde zu den Anforderungen an die Durchführung eines Wasserkonzessionsverfahrens und den zulässigen Inhalten eines Wasserkonzessionsvertrages.
Für Fragen steht Ihnen Ihr Ansprechpartner Herr RA Dr. jur. Sven Höhne (zum Profil von Herrn RA Dr. jur. Sven Höhne) gerne zur Verfügung.