Mehrere Angebote verbundener Unternehmen, welche in dem selben Vergabeverfahren abgegeben werden, stellen eine Gefahr für den Wettbewerb dar. Sie sind deshalb nur zulässig, wenn sie komplett eigenständig und unabhängig voneinander erstellt wurden.
In dem aktuellen Fall, welcher im Januar 2023 vom Bayrischen Obersten Landesgericht entschieden wurde, ging um zwei verbundene Unternehmen, welche jeweils ein Angebot im offenen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Busverkehrsdienstleistungen abgaben.
Besonders problematisch war hier, dass die beiden Angebote von einer Person gefertigt worden waren. Die betroffene Person war Kaufmann, welcher unter einer im Handelsregister eingetragenen Firma auftrat, zeitgleich aber auch als Geschäftsführer und Alleingesellschafter des zweiten Unternehmens – einer GmbH – fungierte.
Die Vergabestelle schloss beide Angebote wegen Verstoßes gegen das Gebot des Geheimwettbewerbs und wegen Wettbewerbsverfälschung vom Vergabeverfahren aus, und zu Recht, wie das Bayrische Oberste Landesgericht auf den Nachprüfungsantrag der ausgeschlossenen Bieter entschied.
Die Antragsteller argumentierten für ihre Position, dass die beiden Angebote aufgrund der wirtschaftlichen Einheit der Unternehmen, wie zwei Angebote ein und desselben Bieters, also wie zwei Hauptangebote, zu behandeln und deshalb vergaberechtskonform seien. Mit dieser Rechtsansicht stimmte das Bayrische Oberste Landesgericht jedoch nicht überein.
Die Annahme, dass ein Bieter in einem Verfahren grundsätzlich mehrere Hauptangebote abgeben dürfe, träfe so nicht zu. Dies wäre bislang nur ausnahmsweise in solchen Fällen als zulässig angesehen worden, in welchen der Auftraggeber durch die Gestaltung der Vergabeunterlagen inhaltlich verschiedene Hauptangebote veranlasst bzw. erst möglich gemacht habe.
Grundsätzlich dürfe ein Bieter jedoch immer nur ein Hauptangebot abgeben und zwei Bieter, die eine wirtschaftliche Einheit bildeten, müssten sich an diesem Grundsatz messen lassen. Die Abgabe jedes Angebotes müsse unabhängig von allen anderen Angeboten, ohne vorherige Abstimmung oder Kenntnis des Inhalts konkurrierender Angebote erfolgen.
Bei Angeboten verbundener Unternehmen greife deshalb der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB ein. Dieser gebiete, dass abgestimmte Angebote zum Schutze des Geheimwettbewerbs vom Verfahren ausgeschlossen würden.
Allein durch die Abstimmung der Angebote miteinander verbundener Bieter hätten diese möglicherweise ungerechtfertigte Vorteile gegenüber den anderen Wettbewerbern. Eines „spezifischen Unrechtselementes“ bedürfe es darüber hinaus nicht.
Wenn verbundene Bieter jeweils ein wirksames Angebot abgeben wollten, müssten diese Angebote wie die aller anderen Bieter eigenständig und unabhängig sein. Dies zu prüfen sei die Vergabestelle verpflichtet und nur dann könnten die Angebote im Wettbewerb verbleiben.
Für Fragen steht Ihnen Ihre Ansprechpartnerin Frau Prof. Dr. Dageförde (zum Profil von Frau Prof. Dr. Dageförde) gern zur Verfügung.