BGH kippt bisherige Schulnotenrechtsprechung des OLG Düsseldorf
Der BGH hat mit Beschluss vom 04.04.2017 (Az.: X ZB 3/17) festgestellt, dass bei einer Auftragsvergabe die Wertungskriterien von Angeboten auch nach Form und Maßgabe von Schulnoten festgelegt werden können. Ausgangspunkt dieser Entscheidung war eine Divergenzvorlage des OLG Dresden (Beschl. vom 02.02.2017, Az.: Verg 7/16), welches der bisher vom OLG Düsseldorf vertretenen Ansicht der Unzulässigkeit einer Bewertung am Maßstab von Schulnoten (Beschl. vom 16.12.2015, Az.: VII Verg 25/15 und Beschl. vom 15.06.2016, Az.: VII Verg 49/1) nicht folgen wollte.
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