Am 28.07.2017 wurde das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) im Bundesgesetzblatt I Nr. 52 veröffentlicht und ist damit am 29.07.2017 überwiegend in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz erfolgt die Einrichtung eines bundesweiten Wettbewerbsregisters in Form einer elektronischen Datenbank beim Bundeskartellamt. Das Register ermöglicht dem Auftraggeber eine schnelle und leichte Prüfung über das Vorliegen von Ausschlussgründen bietender Unternehmen bei der Vergabe von Aufträgen und Konzessionen. So erfolgt durch eine elektronische Abfrage, ob das Unternehmen Wirtschaftsdelikte oder andere schwere Straftaten begangen hat, die einen Ausschluss vom Vergabeverfahren rechtfertigen.

Eingetragen werden sowohl Delikte, die nach § 123 Abs. 1 und 4 GWB einen zwingenden Ausschluss des Bieters zur Folge haben, als auch Verstöße gegen das Kartellrecht oder bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften wie das MindestlohnG und SchwarzarbeitsbekämpfungsG, die einen fakultativen Ausschlussgrund nach § 124 GWB darstellen. Bisweilen musste die Abfrage hierzu noch im Gewerbezentralregister erfolgen. Eine Löschung aus dem Register erfolgt nach § 7 f. WRegG nach Ablauf der Fristen von 3 bzw. 5 Jahren oder früher bei erfolgreicher Selbstreinigung durch das Unternehmen (nach § 125 GWB).

Ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro sollen öffentliche Auftraggeber gemäß § 6 WRegG verpflichtet sein, vor der Zuschlagserteilung eine Abfrage über den Bestbieter zu stellen. Darunter steht es dem Auftraggeber frei, eine solche Abfrage vorzunehmen.

Bis zur Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters werden allerdings noch einige Jahre vergehen. So sollen bis 2019 zunächst die praktischen und technischen Voraussetzungen geschaffen und durch Rechtsverordnung die Datenabfrage und –übermittlung näher geregelt werden.

Für nähere Informationen und rechtliche Beratung steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dr. Angela Dageförde (Tel. +49 511 59097560, E-Mail dagefoerde@kanzlei-dagefoerde.de) gerne zur Verfügung.

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