Bei der Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich muss ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse aus der konkreten Beurteilung der Umstände im Einzelfall festgestellt werden. Es darf nicht einfach hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden. Dies geht aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des EuGH in der Sache „Tecnoedi Construzioni“ vom 06.10.2016 (Cs. C-318/15) hervor.
Dort hatte eine italienische Gemeinde die Vergabe von Bauleistungen zur Erweiterung und Verbesserung der Energieeffizienz eines Kindergartens mit einem Auftragsvolumen von rund 1,2 Millionen Euro in einem offenen Verfahren ausgeschrieben. Nach Eingang und Prüfung der Angebote wurde der Zuschlag vorläufig an eine Firma erteilt, die dann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht in Piemont klagte, nachdem der Vergabeausschuss den Zuschlag nach einer von Amts wegen durchgeführten Prüfung endgültig doch an eine andere Gesellschaft vergab. Das Gericht hielt nun bei Prüfung der Klage ein grenzüberschreitendes Interesse trotz Nichterreichen des EU-Schwellenwertes für nicht ausgeschlossen, da die ausschreibende Gemeinde nicht mehr als 200 Kilometer von der französischen Grenze entfernt liegt und sich auch Baufirmen aus 800 Kilometern entfernten Regionen an dem Auftrag bewarben.
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