Um ihren Zweck zu erfüllen, müssen Alttextilcontainer öffentlich zugänglich sein. Sie dürfen aber nicht einfach so im Gemeinde- oder Stadtgebiet aufgestellt werden. Vielmehr bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis durch die Kommune. Die Erteilung dieser sorgte jedoch in den letzten Jahren immer wieder für Probleme.
Auch in der Abfallbranche gilt mit dem Kreislaufwirtschaftsrecht das Wettbewerbsprinzip. Das heißt unter anderem, dass es bei der Ermessensentscheidung einer Kommune guter Gründe bedarf, wenn die Aufstellung von Alttextilcontainern nicht genehmigt wird. Die der Entscheidung der Kommunen zugrunde liegenden Erwägungen zur Erteilung einer Erlaubnis der Aufstellung von Alttextilcontainern werden jedoch oftmals als nicht nachvollziehbar und willkürlich wahrgenommen.
Enden diesbezügliche Auseinandersetzungen zwischen Kommune und ansuchendem Betreiber der Container schließlich vor Gericht, haben die Kommunen nicht selten Probleme, ihre Entscheidung zu rechtfertigen. Zuletzt verwiesen die Gerichte so immer wieder darauf, dass die Begründungen der Kommunen zu allgemein wären und Entscheidungen wesentlich nachvollziehbarer würden, läge ein einheitliches Gestaltungskonzept vor. Ohne dieses fiele es sehr schwer, sich dem Willkürvorwurf seitens des Ansuchenden erfolgreich zu verwehren. Die Gerichte ließen so den generellen Verweis auf Übermöblierung und Verschmutzung nicht genügen. Auch eine „Entsorgung aus einer Hand“ überzeugte für sich nicht (VG Stuttgart, Urt. v. 09.06.2022, Az.: 8 K 1379/20).
Wenn die Kommune ein reines, einheitliches Stadtbild haben möchte, welches sie potentiell durch diverse Ansuchen zur Aufstellung von Alttextilcontainern gefährdet sieht, empfiehlt es sich deshalb, Eckpunkte zur Vergabe in Standortkonzepten festzuschreiben.
Nachlesbare, fundierte Konzepte würden die Entscheidung der Kommunen in jeder Hinsicht nachvollziehbarer und weniger angreifbar machen. Beschlossen von den jeweiligen Kommunalgremien böten sie immer noch Raum für Ermessensentscheidungen, hätten aber ermessensleitende Wirkung. Hierin ließe sich beispielsweise auch begründet festschreiben, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Sonderstellung einnehmen können, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, den Gleichbehandlungsgrundsatz zu missachten. Mehr Rechtssicherheit verspräche auch die Möglichkeit, eine umfassende rechtliche Würdigung festzulegen. Bislang wurde vor den Gerichten zwar zumeist nur über straßenrechtliche Streitigkeiten entschieden, aber auch abfallrechtliche Erwägungen würden so sicher auch in kurzfristige Vergabeentscheidung mit einbezogen. Die Entscheidung der Kommune würde allumfassend vergleichbarer und weniger angreifbar.
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