Mit der Veröffentlichung und Einführung der einheitlichen Europäischen Durchführungsverordnung („European Single Procurement Document“) am 06.01.2016 im Rahmen der neuen EU-Vergaberichtlinien (2014/24/EU) genügt für die Teilnahme an einer Ausschreibung bald die Einreichung der neuen einheitlichen EU-Eigenerklärung. In Deutschland sind vom Gesetzgeber dafür zwar nun die Voraussetzungen zu schaffen, die Anwendung der EEE durch die Teilnehmer an Ausschreibungen geschieht aber auf freiwilliger Basis.

Bei der neuen Eigenerklärung handelt es sich um einen vorläufigen Einungsnachweis, der für das Vergabeverfahren weitere Nachweise für die Teilnahme an der Ausschreibung überflüssig machen soll. Lediglich der Bieter, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhält, ist dann in der Pflicht, sämtliche Bescheinigungen und Nachweise vorzulegen. Das neue Standardformular dient dem Nachweis, dass seitens des Bieters keine Ausschlussgründe vorliegen und sämtliche Eignungskriterien für die Auswahl der Bewerber erfüllt sind. Hierdurch soll insbesondere der Bürokratieaufwand für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) gesenkt werden. Gemäß der Durchführungsverordnung ist das sich dort in Anhang 2 befindliche Formular ab dem 18. April 2016 zu verwenden. Nach Art. 59 der RL 2014/24/EU erfolgt die Ausstellung ausschließlich in elektronischer Form. Die Kommission hat für die Einrichtung des elektronischen EEE-Dienstes eine Frist bis zum 18. April 2018 gesetzt, sodass bis dahin auch eine Papierversion bei Angebotsabgabe verwendet werden kann.

Die Mitgliedsstaaten sind daher in der Pflicht, die EEE einzuführen und in nationales Recht umzusetzen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den vor allem von der Wirtschaft geforderten Weg eingeschlagen. Demnach bleibt die EEE ein freiwilliges Instrument, sodass weder der Bieter eine solche Eigenerklärung zwingend vorlegen muss, noch der Auftraggeber eine solche zwingend verlangen muss. Sofern sie vorgelegt wird, ist diese jedoch bei inhaltlicher Vollständigkeit als Nachweis von der Vergabestelle zu akzeptieren.

Ab 2018 soll sowohl die Abgabe der Erklärung als auch von Angeboten im Rahmen der E-Vergabe voll elektronisch geschehen.

Die Durchführungsverordnung inklusive Standardformular und einer Anwendungsanleitung finden Sie hier.

Für nähere Informationen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dr. Angela Dageförde (0511 590975-60) gern zur Verfügung.

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