Am 1. Januar 2018 tritt eine komplette Neufassung des SGB IX in Kraft. Durch den neu eingefügten Absatz 2 des § 224 besteht nun die Möglichkeit, künftig neben anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen auch Inklusionsbetriebe bei der Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand bevorzugt zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist ein Beschäftigungsanteil von 30% der Zielgruppe besonders betroffener schwerbehinderter Menschen. Diese Vorgabe entspricht dem § 118 Abs. 2 GWB in Umsetzung der Europäischen Richtlinie zur Reform des Vergaberechts (Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 18/9522). Der Inhalt der Bevorzugung nach § 224 Abs. 1 und 2 SGB IX n.F. richtet sich bis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften weiterhin nach den Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundeswirtschaftsministeriums vom 10.05.2001 (BAnz. 2001 Nr. 109, S. 11773 f.)

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