Wird in einem Wertungsgefüge mehrerer Zuschlagskriterien der Preis linear in eine Punktewertung umgerechnet, muss dies nicht vorher in den Unterkriterien bekannt gemacht werden. Dies wäre nur dann notwendig, wenn von einer linearen Umrechnung abgewichen werden sollte. Das OLG Schleswig-Holstein gibt damit einer Beschwerde des zunächst bezuschlagten Bieters gegen die Entscheidung der Vergabekammer statt. Diese hatte das Vergabeverfahren wegen vermeintlichen Mängeln in der Wertung wiederholen lassen wollen. Die Vergabestelle hatte die Zuschlagskriterien Preis, Qualität des Konzepts und Präsentation/Verhandlungsgespräch mit dem Verhältnis 40 – 40 – 20 bekannt gegeben. Auch die Unterkriterien wurden ausreichend bekannt gemacht: Die Qualität sollte nach einem Schulnotensystem, sehr gut bis wenig anforderungsgerecht, beurteilt werden. Das OLG Schleswig-Holstein merkte hierzu jedoch an, dass für das beste Angebot 400 Punkte zugrunde zu legen gewesen wären. Die in diesem Bereich schlechteren Angebote hätten jeweils einen Punkteabschlag zu bekommen. Nur so könne mathematisch das Verhältnis 40– 40 –20 der Zuschlagskriterien gewahrt werden. Zwar war für das Unterkriterium Preis keine explizite Angabe zur Umrechnung in Punktewerte bekannt gemacht worden, das OLG hält dies aber bei einer linearen Umrechnung (hier: 400 Punkte für das beste Angebot und entsprechende Abzüge für die anderen Angebote) auch nicht für notwendig. Nur wenn von einer linearen Umrechnung abgewichen werden soll, müsse dies vorher bekannt gemacht werden.
Das OLG stellt sodann heraus, dass die bekannt gegebenen Kriterien und deren Gewichtung auch im Laufe des Vergabeverfahrens durchgehalten werden müssen. Es ist Sache der Vergabestelle, die Wertungsgrundlagen und Wertungsmethoden festzulegen. Auch bei der Wertung selbst steht der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die bekannt gegebenen Bewertungsgrundlagen eingehalten wurden und sich die Entscheidung innerhalb einer Bandbreite vertretbarer Beurteilungen hält. Die Vergabe der einzelnen Schulnoten trägt damit eine subjektive Komponente, die durchaus als zulässig angesehen wird. Dabei ist es auch zulässig, dass, wie im hier beschriebenen System, eine bessere Qualität einen günstigeren Preis kompensiert. Dies gelte vor allem im Bereich sozialer Betreuungsleistungen (OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.7.2010, 1 Verg 1/10).