Vergabekammer Südbayern legt Regelungen zu „Selbstreinigungspflichten“ im GWB dem EuGH vor
Immer wieder sind neben privaten Wirtschaftsteilnehmern auch Körperschaften und Unternehmen der öffentlichen Hand Geschädigte kartellrechtlicher Verstöße. In jüngerer Zeit waren vor allem das „Schienenkartell“ diverser Stahl- und Bahntechnikunternehmen, aber vor allem das „LKW-Kartell“ Gegenstand der Berichterstattung. In letzterem hatten mehrere bedeutende Hersteller von Lastkraftwagen (DAF, Daimler, Iveco, MAN, Renault/Volvo) über Jahre hinweg untereinander Preise abgesprochen. Die EU-Kommission hat mit Entscheidung vom 19.07.2016 Bußgelder in Höhe von fast drei Milliarden EUR gegen die Kartellteilnehmer verhängt. Betriebe der öffentlichen Hand, insbesondere Abfall- und Abwasserentsorger, Bauhöfe und andere kommunale Servicebetriebe, sind bedeutende Abnehmer der vom LKW-Kartell betroffenen Produkte und wurden daher oftmals durch die Preisabsprachen wirtschaftlich geschädigt. Eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer (VK) Südbayern (Beschluss vom 07.03.2017, Z3-3-3194-1-45-11/16) verdeutlicht, welch scharfes Schwert das Vergaberecht für betroffene öffentliche Auftraggeber sein kann, um kartellrechtswidriges Verhalten zu sanktionieren. Die Entscheidung ist zwar zum „Schienenkartell“ ergangen, ist aber ohne Weiteres auf das „LKW-Kartell“ übertragbar.
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