Am 18. Juli 2024 ist die Ökodesign-Verordnung als ein wesentlicher Teil des Green Deals in Kraft getreten. Auf Basis dieser Verordnung wird die Europäische Kommission künftig Mindestanforderungen an die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge festlegen – diese können technische Spezifikationen, Zuschlagskriterien, Auftragsausführungsbedingungen und Zielvorgaben, wie etwa den Rezyklat-Anteil der jährlichen Beschaffung, umfassen. Diese künftig geltenden Ökodesign-Kriterien sollen die Beschaffung nachhaltiger Produkte auf dem Europäischen Markt erleichtern.

Die Verordnung ersetzt die Ökodesign-Richtlinie, die seit 2005 ökologische Mindestanforderungen an Produkte auf dem EU-Markt festlegt. Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasste bisher energieverbrauchende bzw. energieverbrauchsrelevante Produkte, wie z.B. Leuchtmittel oder Waschmaschinen. Die neue Ökodesign-Verordnung erweitert diesen Anwendungsbereich auf nahezu alle Produktarten auf dem Europäischen Markt, so z.B. Textilien, Eisen und Chemikalien. Nur wenige Produktkategorien, u.a. Fahrzeuge und Produkte des Sicherheits- und Verteidigungsbereiches, sind ausgenommen. Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst außerdem den Onlinehandel und Importwaren.

Die Verordnung soll sicherstellen, dass nachhaltige Produkte die Norm auf dem europäischen Markt darstellen. Produkte sollen länger halten, leichter repariert und recycelt werden können, und schließlich energie- und ressourceneffizienter genutzt werden. Ebenso soll die globale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die nachhaltige Produkte anbieten, gestärkt werden. Eine weitere Maßnahme der Verordnung ist neben der Beendigung der Vernichtung unverkaufter Konsumgüter auch ein Verbot der Vernichtung unverkaufter Textilerzeugnisse.

Auch das Beschaffungswesen stellt ein aktives Handlungsfeld dar, um die ökologischen Ziele der EU zu erreichen. Mittels Durchführungsrechtsakten kann die Kommission künftig Mindestanforderungen an verschiedene Produktgruppen und damit auch an die Beschaffung dieser Produkte festlegen. Diese können vergabeverfahrensspezifisch konkretisiert werden, um das Angebot und die Nachfrage an und nach ökologisch nachhaltigen Produkten zu steigern, ohne den Wettbewerb einzuschränken. Die Zielvorgabe plant, den Anteil der öffentlichen Beschaffungen ökologisch nachhaltiger Produkte auf mindestens 50 % anzuheben. Zuschlagskriterien mit einer Gewichtung zwischen 15 % und 30 % sollen die Auswahl ökologisch nachhaltiger Produkte begünstigen und somit einen erheblichen Einfluss auf das Verfahrensergebnis haben. Weiterhin sind Auftraggeber nach der Zielsetzung der Verordnung verpflichtet, bestimmte Anforderungen im Hinblick auf den CO2-Fußabdruck des entsprechenden Bieterprodukts zu stellen.

Die produktspezifischen Verordnungen, die diese Ökodesign-Verordnung umsetzen werden, werden im Laufe des kommenden Jahres 2025 erwartet. Gerade im Hinblick auf den schwierigen Stoffstrom der Alttextilien wird mit Spannung erwartet, wie die Verordnung umgesetzt wird.

Für Fragen steht Ihnen auch Ihre Ansprechpartnerin Frau Prof. Dr. Dageförde (zum Profil von Frau Prof. Dr. Dageförde) gerne zur Verfügung.