Wählt ein Auftraggeber den Zeitpunkt der Bieterinformation so, dass sich die Frist für die Einreichung eines Nachprüfungsantrags faktisch auf wenige Tage verkürzt, ist es ihm verwehrt, sich mit Erfolg auf eine Verletzung der Rügeobliegenheit zu berufen. Dies entschied kürzlich das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 05.11.2014 – Verg 20/14).
Im zugrunde liegenden Fall wurde die Telefax-Bieterinformation am Gründonnerstag, den 17.04.2014 gegen 17 Uhr, an die unterlegene Bieterin versandt. Diese konnte von der Absage dadurch frühestens am 22.04.2014, dem Dienstag nach Ostern, Kenntnis nehmen. Der Auftrag hätte – aufgrund der Zehn-Tage-Frist nach § 101a GWB – rechnerisch schon am Montag, den 28.04.2014 erteilt werden können. Ein Nachprüfungsantrag hätte der Vergabekammer bereits am Freitag, den 25.04.2014 zugehen müssen. Die Stillhaltefrist des § 101a GWB verkürzte sich so von zehn auf faktisch drei Tage. Diese Zeitspanne sah das Gericht im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz des Bieters als unzumutbar an. Bei einem derart kurzen Zeitraum sei es dem Bieter gewährt, sich allein auf den Nachprüfungsantrag zu konzentrieren. Einer vorherigen Rüge bedurfte es daher nicht.
Für nähere Informationen steht Ihnen gern Rechtsanwältin Dr. Angela Dageförde (Tel. 0511 590975-60) zur Verfügung.