Am 2.1.2017 wurde die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger amtlich veröffentlicht (BAnz AT 7.2.2017 B1). Seit dem 16.1.2017 ist sie auch auf der Homepage des BMWi online verfügbar. Es gibt Erläuterungen des BMWi zur UVgO, die ebenfalls im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden (BAnz AT 7.2.2017 B2). Für die öffentlichen Auftraggeber gilt die UVgO aber noch nicht unmittelbar mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Der Bund und jedes einzelne Bundesland müssen vielmehr noch einen sogenannten Anwendungsbefehl in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie in den jeweiligen Landeshaushaltsordnungen (LHO) oder den Landesvergabegesetzen aussprechen und die UVgO damit in Kraft setzen. Der Bund hat angekündigt, die UVgO im Frühjahr 2017 in Kraft setzen zu wollen. Die kommunalen Auftraggeber müssen darauf achten, wann in ihrem Bundesland das zuständige Wirtschaftsministerium per Erlass oder der Landesgesetzgeber per Gesetz tätig wird.

Mit Inkrafttreten der UVgO sind Lieferungen und Leistungen mit einem Auftragsvolumen unterhalb des EU-Schwellenwerts (aktuell: 209.000 EUR netto) sodann nicht mehr nach der VOL/A 1. Abschnitt aus dem Jahr 2009 zu vergeben, sondern nach den Regelungen der UVgO. In ihren insgesamt 54 Paragraphen verweist die UVgO vielfach auf die im GWB und in der VgV enthaltenen Regelungen für den sogenannten Oberschwellenbereich (EU-weite Vergaben); insgesamt ist UVgO sowohl vom Aufbau als auch vom Inhalt her an die VgV angelehnt.

Wichtige Änderungen betreffen die Vergabeverfahrensarten: Ebenso wie seit dem 18.4.2016 im EU-weiten Bereich das nichtoffene Verfahren dem offenen Verfahren gleichgestellt wurde, ist nun im Unterschwellenbereit (nationale Vergaben) die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb der Öffentlichen Ausschreibung gleichgestellt mit der Konsequenz, dass beide Verfahren nach Wahl des Auftraggebers zulässig sind und die Beschränkte Ausschreibung mit TW keiner besonderen Begründung im Vergabevermerk mehr bedarf. Die freihändige Vergabe wird in der UVgO nunmehr „Verhandlungsvergabe“ genannt; auch hier ist die Anlehnung an die Strukturen des EU-weiten Bereichs erkennbar, aus dem man das „Verhandlungsverfahren“ kennt. Die Wertgrenze für den Direktkauf wird in der UVgO von 500 EUR auf 1000 EUR angehoben.

Als weitere Neuerungen in der UVgO sind die Regelungen zu den (vergaberechtsfreien) Auftragsänderungen (Verweis auf § 132 GWB), die ausdrückliche Regelung zu den Auftragsausführungsbedingungen sowie zur strategischen Vergabe und zum Umgang mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten anzusprechen.

Schließlich beinhaltet die UVgO auch die Pflicht zur elektronischen Vergabe (eVergabe). Bekanntmachungen haben künftig zwingend im Internet zu erfolgen und müssen über www.bund.de ermittelt werden können. Die Vergabeunterlagen sind unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt elektronisch abrufbar zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Abgabe von Angeboten und Teilnahmeanträgen gilt Folgendes: Der Auftraggeber entscheidet grundsätzlich selbst über die Form der Einreichung, ab 25.000 EUR ist jedoch zwingend eine elektronische Übermittlung vorzusehen (Ausnahme: Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb). Es gibt diesbezüglich aber Übergangsfristen: Bis 31.12.2018 darf der Auftraggeber die Form bestimmen, vom 1.1.2019 bis 31.12.2019 muss der Auftraggeber elektronisch eingereichte Angebote akzeptieren, auch wenn er eine andere Form vorgeschrieben hat. Ab 1.1.2020 sind Angebote und Teilnahmeanträge folglich zwingend elektronisch einzureichen. Im Hinblick auf die Vergabe freiberuflicher Leistungen, die bislang nicht in den Anwendungsbereich der VOL/A 1. Abschnitt fielen, gibt es nunmehr eine Regelung in der UVgO, die analog der aktuell geltenden Nr. 2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 55 BHO ausgestaltet ist: Danach ist grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben.

Für nähere Informationen und rechtliche Beratung steht Ihnen Rechtsanwältin Dr. Angela Dageförde (Tel. 0511 590975-60) gern zur Verfügung.

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