Erhalten Unternehmen, die sich an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen, mitgliedsstaatliche Subventionen, unterliegt dies einer strengen wettbewerbsrechtlichen Kontrolle durch die EU. Für Subventionen aus Staaten außerhalb der EU galt dies bislang nicht. Das ändert sich jetzt.
Das Ziel einer strengen Kontrolle von Subventionen an Bewerber bzw. Bieter in öffentlichen Vergabeverfahren ist die Verhinderung von Wettbewerbsverfälschung durch „künstlich“ verbilligte Preise. Diese Maßnahme ist jedoch wenig effektiv, wenn nicht auch Subventionen aus Drittstaaten ein Riegel vorgeschoben wird.
Um die insoweit bislang bestehende Regelungslücke zu schließen, ist nun die Verordnung über wettbewerbsverfälschende Subventionen aus Drittstaaten (Verordnung (EU) 2022/2560) in Kraft getreten. Diese gibt der EU-Kommission drei Instrumente zur Prüfung finanzieller Zuwendungen durch Drittstaaten an die Hand. Sie betrifft konkret 1. Zusammenschlüsse, 2. Vergabeverfahren und gibt der Kommission 3. in allen anderen Marktsituationen die Möglichkeit einer Prüfung verdächtiger Vorgänge in Eigeninitiative.
Für Teilnehmer an öffentlichen Vergabeverfahren welche Drittstaatenzuwendungen erhalten, heißt dies konkret:
Sie müssen ihre Teilnahme an dem Verfahren bei der Kommission anmelden, wenn:
- der geschätzte Auftragswert mindestens 250 Millionen Euro beträgt und
- sich die damit verbundene drittstaatliche Zuwendung auf mindestens 4 Millionen Euro pro Drittstaat beläuft.
Sodann wird ein Prüfverfahren durch die Kommission eingeleitet, während dessen Dauer dem betreffenden Bieter kein Zuschlag erteilt werden darf. Im Zuge des Prüfverfahrens kann die Kommission aus einer breiten Palette an Befugnissen wählen, um zu klären, ob die Subventionen den Binnenmarkt in negativer Weise verzerren.
So können Auskunftsverlangen an Unternehmen gestellt, umfangreiche Nachforschungen auch außerhalb der EU angestellt und Marktuntersuchungen durchgeführt werden. Für öffentliche Vergabeverfahren, die ab dem 12. Juli 2023 eingeleitet werden, können sich die Nachprüfungen auf alle drittstaatlichen Subventionen erstrecken, die in den drei vorausgegangenen Jahren gewährt wurden.
Bei Feststellung einer Binnenmarktverzerrung kann die Kommission dann Abhilfemaßnahmen als Auflage aussprechen. Bei Verstoß gegen diese Auflagen können Bußgelder in Höhe von bis zu 10% des jährlichen Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens verhängt und die Vergabe an den Bieter untersagt werden.
Etwas Zeit haben die Marktteilnehmer noch, sich mit den neuen Regelungen vertraut zu machen. Die oben genannte Anmeldepflicht gilt erst ab dem 12. Oktober 2023.
Für Fragen steht Ihnen Ihre Ansprechpartnerin Frau Prof. Dr. Dageförde (zum Profil von Frau Prof. Dr. Dageförde) gern zur Verfügung.