Das Land Nordrhein-Westfalen hat Probleme mit seinem Tariftreue- und Vergabegesetz. Nachdem schon die VK Düsseldorf in einer Entscheidung Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Gesetzes und dem dort normierten vergabespezifischen Mindestlohn geäußert hatte, hat die VK Arnsberg die Sache nun dem EuGH vorgelegt (Beschluss vom 26.09.2013, Az. VK 18/13). Die VK Arnsberg hat das betreffende Nachprüfungsverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabscheidung vorgelegt, ob die vergabespezifische Mindestlohnregelung des TVgG NRW europarechtskonform ist. Es handelte sich um die Ausschreibung von Digitalisierungsarbeiten einer Kommune; ein am Auftrag (rd. 300.000 EUR Schätzkosten) interessiertes Unternehmen wollte den Auftrag komplett durch sein in Polen ansässiges Tochterunternehmen ausführen lassen und sah sich demzufolge nicht in der Lage, die verlangte Nachunternehmererklärung abzugeben, weil das Lohnniveau in Polen unter dem Satz von 8,62 EUR/Std. liegt.
Da mittlerweile die meisten Bundesländer ähnliche Mindestlohnregelungen in ihren Landesvergabegesetzen haben (in Niedersachsen befindet sich ein entsprechendes Gesetz gerade im Gesetzgebungsverfahren), wird die Entscheidung des EuGH von bundesweiter Bedeutung sein.