Das von der Landeshauptstadt Hannover mit EU-Bekanntmachung vom 03.07.2020 eingeleitete Vergabeverfahren zur Beschaffung von über 7.000 Apple iPads für den Einsatz an den städtischen Schulen ist rechtmäßig. Das haben die Vergabekammer Niedersachsen mit Beschluss vom 13.08.2020 und der Vergabesenat des OLG Celle in einem Hinweisbeschluss vom 07.09.2020 entschieden. Die Landeshauptstadt durfte den Zuschlag wie vorgesehen in allen vier Teillosen an die Gesellschaft für digitale Bildung mbH erteilen.
Die Landeshauptstadt hatte bereits 2016 im Rahmen ihres „Medienentwicklungsplans“ Tablet-Computer vom Typ Apple iPad für einige Pilotschulen beschafft. Weitere Beschaffungen von iPads erfolgten durch einzelne Schulen sowie durch die Eltern von Schülern. Insgesamt war so im Sommer 2020 bereits eine vierstellige Zahl von Apple-Geräten an den Schulen im Einsatz. Die Geräte werden über ein von der Landeshauptstadt betriebenes Mobile Device Management System verwaltet, das speziell für die schulischen Bedürfnisse angepasst wurde, insbesondere um die Anforderungen an die Abnahme von schulischen Prüfungen auf den Geräten zu erfüllen.
Auf dieser Grundlage hatte die Landeshauptstadt auch den jetzigen Auftragsgegenstand auf iPads des Herstellers Apple beschränkt und andere Geräte nicht zugelassen. Eine entsprechende Begründung unter Verweis auf die vorhandene Systemlandschaft wurde im Vergabevermerk niedergelegt. Die vollständig aus Mitteln des „Digitalpakts“ finanzierten Tablets sollen bedürftigen Schülern zur Verfügung gestellt werden, deren Eltern die Geräte für Unterrichtszwecke nicht selbst kaufen können. Ein weltweit tätiger Hersteller von Android-basierten Tablets wollte die Beschränkung auf Apple-Geräte nicht akzeptieren. Er rügte die Produktfestlegung gegenüber der Landeshautpstadt und leitete nach Zurückweisung der Rüge ein Nachprüfungsverfahren ein.
Bereits die Vergabekammer Niedersachsen hielt das Vorgehen der Landeshauptstadt für rechtmäßig, erteilte der Antragstellerin einen entsprechenden rechtlichen Hinweis und regte an, den Nachprüfungsantrag zurückzunehmen. Die Antragstellerin folgte dem Hinweis nicht, worauf die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 13.08.2020 zurückwies. Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin wiederum das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zum OLG Celle ein. Auch der Vergabesenat des OLG ordnete die von der Landeshauptstadt getroffene Systemfestlegung jedoch als rechtmäßige Ausnahme von dem Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung ein (§ 31 Abs. 6 VgV). Auf einen entsprechenden ausführlichen Hinweisbeschluss des Senats vom 07.09.2020 nahm die Antragstellerin die sofortige Beschwerde zurück, wodurch die erstinstanzliche Entscheidung der Vergabekammer bestandskräftig wurde.
Die Landeshauptstadt Hannover wurde vor der Vergabekammer Niedersachsen und dem Vergabesenat des OLG Celle durch die DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten. Federführend waren Rechtsanwalt Florian Bretzel und Rechtsanwältin Prof. Dr. Angela Dageförde tätig.