Fabrikats-, Hersteller- und Typenbezeichnungen sind Kernbestandteil des Angebots und dürfen daher nicht nachgefordert werden. Dies entschied die Vergabekammer Lüneburg in ihrem Beschluss vom 24.08.2015 – Az. VgK-28/2015. Sie wies damit einen Nachprüfungsantrag eines unterlegenen Bieters zurück, der aufgrund fehlender Angaben im Leistungsverzeichnis in der ersten Wertungsstufe vom Verfahren ausgeschlossen wurde.

Der Bieter und Antragssteller beteiligte sich mit zwei technisch gleichen Angeboten an einem europaweit im offenen Verfahren ausgeschriebenen Bauauftrag einer niedersächsischen Gemeinde, der Trockenarbeiten im Rahmen der baulichen Anpassung eines Schulzentrums zum Inhalt hatte. In dem Leistungsverzeichnis des Auftragsgebers war durch eine Bietereintragung unter anderem die genaue Hersteller- und Typenbezeichnung der benötigten Akustikdecken anzugeben. Hierzu machte der Bieter jedoch in keinem seiner beiden Angebote eine nähere Angabe. Nach dem daraus resultierenden Ausschluss seines Angebots rügte er, dass der Auftraggeber entsprechend § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A zur Nachforderung dieser Angaben verpflichtet gewesen wäre.

Die VK Lüneburg stellte in seinem Beschluss fest, dass Fabrikats-, Hersteller- und Typenbezeichnungen wesentlicher Bestandteil für die wirksame Angebotsabgabe waren und maßgeblich den Inhalt der Leistung mitbestimmten. Die Integrität dieses Angebotsbestandteils komme auch durch den Wortlaut des § 16 Abs. 3 VOB/A zum Ausdruck, der die Pflicht zur technischen Angebotsprüfung beinhaltet. Durch das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot dürften nur die inhaltlichen Bestimmungen der abgegebenen Angebote herangezogen werden, sodass auch ein Nachfordern der Angaben zu einer Wettbewerbsverzerrung führen könne. Im Ergebnis habe ein Fehlen der geforderten Angaben damit einen zwingenden Ausschluss zur Folge.

Im Weiteren ging die Vergabekammer zudem kurz auf die bisher ungeklärte Frage ein, ob die Abgabe mehrerer Hauptangebote durch ein und denselben Bieter zulässig ist. Nach Auffassung des Gerichts sind jedenfalls Angebote, die lediglich einen preislichen Unterschied aufweisen, unzulässig. Hierdurch könnte dem Bieter die Möglichkeit entstehen, bei der Wertung der Angebote nach der Submission die Rangfolge seiner Angebote, beispielsweise durch Nachreichen bestimmter Angaben zur Hersteller und Typ, nachträglich zu beeinflussen.
Auftragsgeber können dieses mögliche Problem umgehen, wenn sie bereits zu Beginn in den Vergabeunterlagen vermerken, dass lediglich ein Hauptangebot pro Bieter zulässig ist.

Für nähere Informationen steht Ihnen gern Rechtsanwältin Dr. Angela Dageförde (Tel. 0511 590975-60) zur Verfügung.

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